Abnahme und Gewährleistung bei baulichen Maßnahmen: Ein juristischer Genickbruch ...

Shownotes

Die Abnahme von baulichen Maßnahmen und der Bereich Gewährleistung sind für WEG-Verwalter:innen ohnehin schon ein Minenfeld. Manchmal ist es aber besonders verzwickt – so auch in diesem Fall: Die Beklagte verkauft 176 bereits gebrauchte Wohnungen an unterschiedliche Erwerber und verpflichtet sich in den Kaufverträgen, bauliche Maßnahmen durchzuführen. Nach der Sanierung werden jedoch erhebliche Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt und die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung – mit Erfolg. Der Sachverhalt scheint eindeutig, doch dann reicht wider Erwarten die Beklagte Berufung ein. Es habe keine korrekte Abnahme gegeben. Die Geschichte nimmt ihren Lauf. Rechtsanwalt Jan Völker erklärt wo die Knackpunkte liegen und gibt Verwalter:innen wertvolle Tipps.

Das Endurteil des OLG München zum besprochenen Prozess finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-11710?hl=true

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